Nach § 80 Abs. 3 BetrVG können Sie als Betriebsrat Sachverständige hinzuziehen, wenn dies zur Erfüllung Ihrer Aufgaben erforderlich ist. Dabei muss das Einvernehmen mit dem Arbeitgeber herbeigeführt werden bzw. durch Einleitung eines Beschlussverfahrens die Hinzuziehung durchgesetzt werden. Beschäftigt Ihr Unternehmen mehr als 300 Arbeitnehmer, können Sie als Betriebsrat ohne das Einvernehmen des Arbeitgebers Berater bei Betriebsänderungen hinzuziehen.

Da der zeitnahe Abschluss einer Vereinbarung häufig im Interesse des Arbeitgebers liegt, befürwortet dieser in der Regel auch die Beauftragung des Sachverständigen.

Ich stehe Ihnen als Sachverständige bei der Planung und Entwicklung von Betriebsvereinbarungen und deren Durchsetzung sowohl bei innerbetrieblichen Verhandlungen als auch in der Einigungsstelle zu folgenden Themenbereichen beratend und unterstützend zur Seite:

Die Interessenvertretung des Betriebsrates erfolgt vor dem Hintergrund der konkreten betrieblichen Situation und den rechtlichen und tatsächlichen Möglichkeiten, die der einzelne Betriebsrat in seinem Betrieb hat.

Mein Honorar als Sachverständige wird nach einem Stundensatz berechnet, der sich nach Betriebsgröße, zeitlichem Aufwand und Sachverhalt richtet.

Meine Beauftragung als Sachverständige bedarf eines ordnungsgemäßen Betriebsratsbeschlusses. Bei Fragen hierzu bin ich Ihnen gerne behilflich.